Damit wächst der Druck auf die Funktionsträger der Wüstenrot AG, die ihrerseits praktizierte massenhafte Kündigung unliebsam gewordener Bausparverträge wegen zu hoher Guthabenverzinsung zu überdenken.
Zur Urteilsbegründung:
Die Beklagte stützte die Kündigung des Bausparvertrages auf § 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies zu Unrecht, urteilte das Gericht:
Weder liegt ein "vollständiger Empfang" im Sinne der Vorschrift vor, solange der Vertrag nicht voll bespart ist, noch steht der Beklagten die Möglichkeit offen, sich unter etwaiger Berufung auf die ABB von ihrer im heutigen Zinsumfald unvorteilhaften Zinszahlungspflicht zu lösen.
Auch erteilte das Gericht der gelegentlich vertretenen Ansicht eine Absage, wonach der vollständige Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife gleichgesetzt werden könne.
Das Amtsgericht Ludwigsburg ist damit argumentativ auf einer Linie mit der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart.
Gleichzeit erteilte es auch einer (analogen) Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 3 eine Absage. Dies mit der Begründung, dass bereits der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei. Schließlich beziehe sich der Anwendungsbereich von § 489 Abs. 3 BGB nur auf Darlehensverträge mit unbestimmter Laufzeit.
Bereits mit Urteil vom 23.12.2015 gab das LG Stuttgart (12 O 97/15) einer gleichfalls von MPH Legal Services vertretenen Klägerin Recht. Die vier streitgegenständlichen Bausparverträge waren dort seit über 10 Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Die Kammer erteilte der Beklagten eine Absage, welche die Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte. Die Entschiedungen sind noch nicht rechtskräftig.
MPH Legal Services vertritt bundesweit Bausparkunden gegenüber Bausparkassen.
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