Neben der fehlerhaften Deklinierung des Fristlaufs unter Verwendung von Begrifflichkeiten wie „frühestens“ enthielt die Widerrufsbelehrung rechtserhebliche Abweichungen zur Musterwiderrufsbelehrung ((i) Überschrift „Widerrufsrecht“ statt „Widerrufsbelehrung“ (ii) „... der Kunde kann seine Vertragserklärung ...“ statt „Sie können ihre Vertragserklärung“ (iii) fehlender Hinweis für Finanzdienstleistungen „... dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen..“).
Gleichzeitig erteilte das Gericht dem Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufs verstoße gegen Treu und Glauben, eine deutliche Absage. Dies u.a. mit der Begründung, dass mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich der Unternehmer zu tragen haben.
Die Beklagte muss die Darlehensnehmer somit unter Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen. Außerdem schuldet sie diesen eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZBa auf erbrachte Zinszahlungen, i.E. einen Betrag von zusätzlich über € 3.000,00.-. Das LG Stuttgart folgt damit der ständigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart, hier v.a. VI. Zivilsenat unter dessen Vorsitzenden Ellinger.
MPH Legal Service vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts.
Das Recht zur Ausübung des Widerrufs endet allerdings am 21.06.2016.
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