In der Berufungsverhandlung ging es um Unterlassung von Werbung, die von einem Verein gefordert wurde. Schon das Landgericht Ravensburg hatte entschieden, dass Werbung für „bekömmliches Bier“ wettbewerbswidrig ist.
Mehr als 1,2 Prozent ist halt nicht gesund
Auch in Stuttgart nahm das Gericht die „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 sehr ernst. Diese sagt aus, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Prozent nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen.
Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR dazu: „Bei solchen mehr oder weniger eindeutigen Aussagen macht es grundsätzlich wenig Sinn, diese nach einem gerichtlichen Verbot weiter veröffentlichen und sogar in die Berufung zu gehen.“ Zudem gab es für das den betreffenden Fall bereits vergleichbare Entscheidungen.
Lampmann empfiehlt, bei eindeutigen Rechtsverstößen zügig für Unterlassung zu sorgen, denn je länger mit wettbewerbswidrigen Aussagen agiert wird, je größer ist der angerichtete Schaden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 03.11.2016