In seinen beiden Kanälen mit rund 1,4 Millionen Followern hatte der Hamburger Geschäftsmann Werbung für Eigenprodukte platziert, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen.
Damit verstößt der Kanalbetreiber laut Medienanstalt gegen die Werbebestimmungen der § 58 Abs. 3, § 49, Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Diese sehen bei nachgewiesenen Verstößen ein hohes Bußgeld - bis zu 500.000 Euro - vor.
Werberichtlinien sind eindeutig
Die Landesmedienanstalt nimmt das Verfahren offensichtlich als Aufhänger für weitere Aktionen. So wurden 40 YouTuber aus Hamburg und Schleswig Holstein angeschrieben und per FAQ-Papier über Ihre Kennzeichnungspflichten informiert. Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Grundsätzlich muss Werbung als solche erkennbar sein. Wenn man diesen Grundsatz ernst nimmt, gibt es wenig Verhandlungsspielraum - allenfalls über die Art der Kennzeichnung." Die Messlatte hängt nicht hoch und die Regeln sind klar verständlich: Die Werbekennzeichnung muss eindeutig und gut erkennbar sein."