Man muss sich nicht über jedes sinnige oder unsinnige Interneturteil aufregen, bemerkenswert ist der Richterspruch allerdings vor dem Hintergrund, dass die Kammer erstmals Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes – Az. C 160/15 – aus dem September 2016 folgte. Hier war nämlich genau so entschieden worden: Der EuGH hatte auf eine Vorlagefrage entschieden, dass der Playboy einem Webseiten-Betreiber erfolgreich untersagen könne, auf ein Angebot mit nicht vom Playboy lizensierten Bildern zu verweisen und festgestellt, dass insbesondere kommerziell betriebene Angebote einer besonderen Prüfpflicht unterlägen.
Gute Chance durch Verzicht auf Widerspruch vertan
Wie vom Landgericht Hamburg von vielen nicht anders erwartet, überspannte die Kammer den Bogen der EuGH-Vorlage gewaltig. Während im vom EU-Gericht verhandelten Fall eine Verlinkung noch absichtlich erfolgte, wusste der in Hamburg in Anspruch genommene, nicht einmal, dass er auf Inhalte verlinkte, deren Urheberschaft problematisch sein könnte.
Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das EuGH-Urteil allein kann schon als Angriff auf die Freiheit des Hyperlinks verstanden werden, die stramme Auslegung des Hamburger Urteils würde jedenfalls – falls sie Schule macht – das Ende aller Verlinkungen bedeuten. Daher ist der Aufschrei der Netzgemeinde verständlich.“
Viele Beobachter bedauern, dass der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert hat. Lampmann: „Das Hanseatische Oberlandesgericht hätte die Entscheidung ziemlich sicher „kassiert.‘“
(LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, AZ. 310 O 402/16)