Dazu Rechtsanwalt Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz: "Sicher, ihn zu fragen, wäre gut gewesen, aber allein das Ausbleiben der Frage führt noch nicht zu einer markenmäßigen Nutzung, geschweige denn, einer rechtswidrigen Nutzung. Daher hat das LG Köln die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten zurecht abgewiesen.”
Und so stellte das Kölner Landgericht unter dem Aktenzeichen 33 O 116/16 fest: Die Nutzung einer geschützten Marke auf einem Messe-Lageplan ist auch dann erlaubt, wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Lampmann: “Nicht jede Verwendung eines geschützten Zeichens ist eine Markenrechtsverletzung. Das kommt nur dann in Frage, wenn es zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen (markenmäßig) verwendet wird. Das wird häufig übersehen.”
Im vorliegenden Fall konnten die Richter keinerlei markenmäßige Nutzung feststellen und auch keine Ausbeutung des guten Rufs der Marke durch die Benutzung durch den Beklagten. Dieser habe mit dem Logo nicht für sich selbst geworben, sondern eher für seinen Mitbewerber, damit interessierte Kunden ihn auf der Messe finden können. Auch mit dem Thema "Rufausbeutung" befasste sich das Kölner Landgericht intensiv - aber auch hier ohne den Beweis einer echten Schädigung des Markeninhabers. Werbe- oder Herkunftsfunktion der klägerischen Marke seien durch die Verwendung der Marke nicht beeinträchtigt worden.
Rechtsanwalt Arno Lampmann steht Mandanten von Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum (Köln) gern als Ansprechpartner zu allen Fragen des Markenrechts zur Verfügung.