Natürlich ging es wieder um § 7 UWG und natürlich erkannte das Gericht die geschäftliche Handlung, auch wenn dieser durch den Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt verschleiert worden war. Verhandelt würde über eine SMS, bei der wahllos Empfänger aufgefordert wurden, im Rahmen eines sozialen Projektes abzustimmen und damit das Engagement des Versenders zu würdigen. „Das zielt jedenfalls mittelbar auf eine positive Außendarstellung des Beklagten ab, dadurch sind die Voraussetzungen von § 7 erfüllt – es handelt sich grundsätzlich um unverlangt zugesandte Werbung.“ so Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kölner Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR.
Aktion hatte ganz deutlich die Absatzförderung im Sinn
Das Thema „Absatzförderung“ hatten die Versender insbesondere dadurch im Blick, dass die SMS in insgesamt drei Versionen in zeitlichen Abständen verschickt wurden. Lampmann: „Durch den Umfang dieser Kampagne wurden dann endgültig die Grenzen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit erreicht.“
Grundsätzlich gilt: Wer sich durch werbliche Mails oder SMS gestört fühlt, sollte sich wehren. Eine Möglichkeit ist eine Abmahnung, der eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt wird, um die Ernsthaftigkeit zu unterstreichen. Unterschreibt der Versender eine Unterlassungserklärung und schickt er trotzdem weitere Nachrichten, dann wird die festgelegte Vertragsstrafe fällig.
Vielfach unter den Tisch gekehrt wird die datenschutzrechtlich relevante Seite des Vergehens nach § 7 UWG. Lampmann: „Woher kommt die Adresse? Belästigte Empfänger haben hier auch einen Anspruch auf Löschung, den wir gerne durchsetzen!“
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016 6 U 54/16