Priebs betont in seiner Stellungnahme, dass Informationen und Aufklärungsmaterial der Wahlleitungen aller politischen Ebenen notwendig und üblich sind, um vor anstehenden Wahlen über den jeweiligen Wahlmodus zu informieren und das Interesse an den Wahlen und damit die Legitimation der gewählten Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des Demokratieprinzips zu erhöhen. So hat beispielsweise auch der Bundeswahlleiter noch am Wahlsonntag des 25.05.2014 alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, von ihrem Wahlrecht bei der Europawahl Gebrauch zu machen.
Priebs erläutert weiterhin, dass er schon am Abend des 25.5.2014 ein deutliches Informationsdefizit der Öffentlichkeit bezüglich der Wahlmodalitäten zur Stichwahl des Regionspräsidenten erkannt habe. Da im Gesetz keine erneute schriftliche Benachrichtigung zur Stichwahl vorgesehen ist, etliche Wählerinnen und Wähler aber offenbar ihre Wahlbenachrichtigungskarte nach der ersten Wahl entsorgt hatten, habe die Befürchtung bestanden, dass diese nicht an der Stichwahl würden teilnehmen können. Unbekannt sei vielfach gewesen, dass es bei allen Wahlen ausreichend ist, sich im Wahllokal mit dem Personalausweis zu legitimieren, um sein Wahlrecht ausüben zu können, sofern man in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Wahlleiter: "Insgesamt entstand bei mir der Eindruck, dass die Tatsache, dass im Gesetz eine zweite Benachrichtigungskarte nicht vorgesehen ist, zu Kritik und erheblicher Verunsicherung führte". Deswegen habe er geprüft, wie mit wirksamen Maßnahmen eine möglichst breite Aufklärung über das Wahlrecht ohne Benachrichtigungskarte erreicht werden konnte. Da der Versand einer zweiten Benachrichtigungskarte aus technischen und finanziellen Gründen nicht in Frage kam, sei pragmatisch überlegt worden, welche anderen wirksamen Maßnahmen möglich wären. Zur Umsetzung kamen schließlich Informationen in sechs Kommunen an den Stadtbahnhaltestellen und regionsweit in den Regionalbussen, Plakate an Litfaßsäulen, Anzeigen in Sonntagszeitungen, Informationen im Internet und über Twitter sowie ausgelegte Postkarten.
Der Regionswahlleiter weist jede Art der einseitigen Verbreitung von Informationen zurück. Unter anderem hält er die in den Wahleinsprüchen geäußerten Annahmen bezüglich einer selektiven Wirkung der Informationen an den Stadtbahnhaltestellen für unzutreffend. Priebs: "An den Haltestellen und in den Fahrzeugen der Stadtbahn halten sich auch Bürgerinnen und Bürger auf, die ihren Wohnsitz nicht in den sechs Kommunen mit Stadtbahnanschluss haben. Das regionale Nahverkehrssystem ist so aufgebaut, dass Einpendlerinnen und Einpendler und andere Fahrgäste aus dem äußeren Regionsgebiet mit dem Fahrtziel in Hannover bzw. dem Kern der Region an bestimmten Umsteigepunkten von den Umlandbussen und den S-Bahnen auf die Stadtbahn umsteigen können, um Ziele im Stadtbahnnetz zu erreichen." Außerdem seien die Informationen nicht nur über die Displays an den 196 Stadtbahnhaltstellen, sondern auch über 250 Plakate in den Linienbussen der RegioBus kommuniziert worden. Im Übrigen habe der Arbeitsauftrag an das Team Kommunikation der Regionsverwaltung auch bezüglich der übrigen Medien ausdrücklich und unmissverständlich die Zielsetzung beschrieben, regionsweit wirkende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit umzusetzen.
Die Beschwerdeführer hatten ihre Einsprüche damit begründet, dass die Stichwahl des Regionspräsidenten der Region Hannover am 15.6.2014 nicht entsprechend dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz vorbereitet und durchgeführt worden sei. Es liege insofern ein Verstoß gegen das von der Regionswahlleitung zu beachtende Gebot der Neutralität und Objektivität sowie gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl vor, als verschiedene Kommunikationsmaßnahmen von der Regionswahlleitung lediglich in Teilen des Wahlgebietes der Region Hannover durchgeführt worden seien. Durch diesen Fehler sei die Wahl zugleich in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden.
Der Wahlleiter legt in seiner Stellungnahme ausführlich dar, dass die von den Einspruchsführern vorgetragene Behauptung, der knappe Ausgang der Stichwahl spreche dafür, dass das Ergebnis bei Nichtdurchführung der Maßnahmen zur Information anders ausgefallen wäre, sich anhand der für diese Wahl vorliegenden Auswertungen und Statistiken auch rechnerisch nicht belegen lässt. Eine im Einspruch vorgetragene Berechnung sei auch objektiv falsch; mit ihr sollte der Eindruck entstehen, dass alleine die Steigerung der Wahlbeteiligung in der Landeshauptstadt Hannover bereits hinreichend wahrscheinlich zu einer relevanten Veränderung des Wahlergebnisses geführt habe. Diese und andere Darstellungen werden in der Stellungnahme anhand konkreter statistischer Berechnungen und Hinweise zurückgewiesen.
Der Wahlleiter betont, dass weder bei der Planung noch bei der Umsetzung der Informationsmaßnahmen andere Überlegungen eine Rolle gespielt haben als regionsweit der erkannten Verunsicherung bezüglich der Wahlberechtigung ohne Benachrichtigungskarte und einem weiteren durch Unkenntnis der Modalitäten der Stimmabgabe bedingten Rückgang der Wahlbeteiligung entgegenzuwirken. Priebs "Eine Relevanz der Maßnahmen für das Wahlergebnissen ist nicht festzustellen und die Schlussfolgerungen der Einspruchsführer sind nicht haltbar."
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