Immer mehr Menschen begeistern sich für das Imkern und wollen dadurch aktiv zum Schutz der Bienen beitragen. Der Deutsche Imkerbund D.I.B. verzeichnet seit Jahren steigende Mitgliederzahlen: Aktuell sind rund 120.000 Imker im D.I.B. organisiert und damit ein Drittel mehr als noch vor zehn Jahren. Der Trend zu kleineren Imkereien mit nur wenigen oder einem Bienenvolk setzt sich dabei weiter fort: Die meisten Imker (rund 96 Prozent) betreuen laut D.I.B. weniger als 25 Bienenvölker.
„Was vielen nicht bewusst ist: Wer seinen Honig selbst produziert, hat nicht nur für die Bienen die Verantwortung, sondern auch für den Honig. Der Hobby-Imker ist im rechtlichen Sinn Lebensmittelunternehmer“, erklärt Dr. Andreas Daxenberger von TÜV SÜD. Als Personen, die die Produktion, Verarbeitung und den Vertrieb ihres Honigs zu verantworten haben, unterliegen sie allen Anforderungen des Lebensmittelrechts. Dabei ist es nach EU VO 178/2002 unerheblich, ob sie mit Gewinnabsicht arbeiten oder nicht.
Sachkunde notwendig, aber Ausbildungsnachweis nicht
Besonders im städtischen Raum ist das Freizeit-Imkern ein Trend, der mitunter auch schon Tierschützer auf den Plan ruft. Denn bei nicht fachgerechter Betreuung und ungeeigneten Haltungsbedingungen droht schnell die Übertragung gefährlicher Krankheiten unter den Bienenvölkern. Freizeit-Imker müssen zwar rein rechtlich gesehen aktuell keine Prüfungen bestehen und auch keinen Ausbildungsnachweis vorlegen. Damit es den Bienen gut geht, sind jedoch umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig. Entsprechende Kurse sind auf der Homepage des D.I.B. zu finden (www.deutscherimkerbund.de) oder bei den Bieneninstituten der Bundesländer.
Die rechtlich als Nutztier eingestufte Honigbiene kann nur gesund überleben, wenn verantwortungsbewusst mit ihr umgegangen wird. In § 2 des Tierschutzgesetzes heißt es, dass derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres verfügen muss. Demzufolge müssen auch Bienenhalter sachkundig sein.
Imkern trotz städtischer Nachbarschaft
Der Hobby-Imker benötigt keinerlei Genehmigung, Bienenbeuten auf seinem Grund und Boden aufzustellen, egal ob im Garten, auf der Garage, auf dem Dach eines Hochhauses oder auf dem Balkon. Er muss nur die Imkerei anmelden. Bienenstöcke dürfen überall dort stehen, wo Kleintierhaltung laut Bebauungsplan nicht ausdrücklich verboten ist. Auch für einen Schutzabstand zum Nachbarn finden sich nur Empfehlungen von zwischen fünf und zwanzig Metern Abstand, keine gesetzlichen Regelungen. Im Schadensfall haftet der Imker für seine Bienen.
Freizeit-Imkern im rechtlichen Überblick
Zum Aufstellen der Beuten
BGB regelt Nutzungsrecht, Nachbarschaftsrecht und Haftpflicht;
BGB § 906 Bienenhaltung ist auf privaten Wohngrundstücken zulässig;
BGB § 833 Gefährdungen Dritter sind zu vermeiden;
Der Imker haftet für seine Bienen als Tierhalter; Bundeskleingartengesetz regelt Nutzungsrecht
Zur Bekanntgabe der Haltung von Honigbienen und Standortwechsel
Bienenseuchengesetz-VO regelt Anzeige der Bienenhaltung beim Veterinäramt oder die Nachweise für die jährliche Behandlung der Varroamilben
Zum Tierschutz
Tierschutzgesetz regelt den Umgang mit Haus- und Nutztieren
Zum allgemeinen Lebensmittelrecht
EU-VO 178/2002: Bringt der Hobby-Imker seinen Honig in Verkehr, so haftet er als Lebensmittelunternehmer: z.B. für die gesundheitliche Unbedenklichkeit, für die Rückverfolgbarkeit oder die Einhaltung von Hygienegrundsätzen.
Zu den Mindestanforderungen für Bienenhonig
Honigverordnung (HonigV auf Basis der EU-Richtlinie 2001/220 EG) regelt die Qualitätsmindestanforderungen für Bienenhonig. Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst jeden Honig und jedes Honigprodukt, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
Zu den Anforderungen an die Beschaffenheit des Honigs
Honig-Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches, z.B. für Angaben wie „feine Auslese“, „Premium oder Honige besonderer botanischer Herkunft.
Zur Deklaration auf dem Honigglas im Sichtfenster (Bereich auf dem Honigglas, den der Verbraucher lesen kann, ohne das Glas drehen zu müssen)
Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LMKV): Verkehrsbezeichnung „Honig“, Inhaltsmenge in Gramm, Name und Anschrift des Imkers, Herkunftsland des Honigs, Mindesthaltbarkeitsdatum; Verbot von irreführenden oder gesundheitsbezogenen Angaben („schleimlösend“, „entspannend“)
Zu Sorten- und Lagerungshinweisen
Empfohlen sind zusätzlich: Sortenbezeichnung, die immer auf „-honig“ endet wie „Lindenhonig“, „Akazienhonig“, „Frühtrachthonig“, Lagerungshinweis, z. B. Kühl, trocken, dunkel lagern; Hinweis: „Für Kinder unter 12 Monaten nicht geeignet“