Zur Vorgeschichte:
Der underDog Verlag und der Buchautor Lothar Tiedtke wurden von einem nach unserer Auffassung ehemaligen Stasi-Spitzel der damaligen DDR wegen Unterlassung und Schmerzensgeld verklagt. Das Schmerzensgeld steht noch zur Verhandlung. Es geht dabei um das Buch „Mundtot? Stasi-Opfer der DDR-Haftpsychiatrie klagt an“.
Land- als auch Oberlandesgericht waren in Bezug auf den Inhalt des Buches der Überzeugung, dass der aus Sicht des Verlags mutmaßliche Spitzel seitens der Stasi letztlich für ungeeignet befunden worden sei, weil eine Tätigkeit für die Stasi als informeller Mitarbeiter nicht zu erkennen wäre.
Der aus unserer Sicht mutmaßliche Stasi-Spitzel, dessen Namen wir vorerst wegen weiterer möglicher Prozesse nicht nennen, hatte zu DDR-Zeiten als Brandschutzinspektor in der Volkswerft Stralsund gearbeitet. Ausweislich seiner Stasi-Akte war er vom Januar 1981 bis Dezember 1983 mit der Registriernummer Römisch 1 / 1671 / 83 als IMS für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig insofern, als er im Zuge von Anwerbungsgesprächen Informationen über Dritte an die Stasi weitergab. Letztlich kam es dann nicht zu seiner Anwerbung.
Im Nachgang hierzu, weil dies aus der Sicht des Verlages falsch zugeordnet wurde, hat der Inhaber des Verlags, nach dessen Überzeugung eine Spitzeltätigkeit sehr wohl gegeben war, diese Person dann auch aus seiner Sichtweise und Zuordnung mehrmals weiter als inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi bezeichnet. Insofern sind die Meinungsäußerungen des Verlegers getrennt von dem Inhalt des Buches „Mundtot“ zu sehen. Der Verleger hatte, weil er dies nicht auf sich beruhen lassen wollte, noch durch die ihm im ersten Verfahren seitens des Klägers vorgelegte Stasiakte und die Übersendung derselben an zwei staatliche Institutionen eine weitere Aufklärung zu erreichen gesucht. Im Zuge dessen kam es erneut zu einer Klage, dieses Mal gegen den Verleger selbst, mit der er im wahrsten Sinne des Wortes mundtot gemacht werden sollte.
Land- als auch Oberlandesgericht verwiesen daraufhin zunächst mittels einer einstweiligen Verfügung, dann auch im Hauptsacheverfahren im Wesentlichen auf die Begründung im Ausgangsverfahren und haben insofern erneut dem Kläger gegen den Inhaber des Verlags Recht gegeben.
Gegen die entsprechenden Beschlüsse hat der Verleger Verfassungsbeschwerde einlegen lassen.
Es kann nach seiner Auffassung und Überzeugung nicht rechtens sein, dass seitens der Gerichte der aus seiner Sicht nicht unbegründeten Annahme, dass in Gänze hier doch ein Tätigwerden für die Stasi zu sehen ist, widersprochen wird und er dies nicht auch so artikulieren kann. Meinungsfreiheit, also seine gewonnene Überzeugung frei zu äußern, ist ein tragendes Grundrecht der Verfassung dieses Landes, und dieses Grundrecht kann nur unter strikter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze überhaupt eingeschränkt werden. Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere auch solche Äußerungen, die nicht angenehm sind. Auch wenn diese in die Privatsphäre eines anderen eindringen können, müssen sie dennoch geäußert werden dürfen, weil dies der Vorzug und der tragende Grundsatz eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates ist.
Die eingelegte Verfassungsbeschwerde kann unter folgendem Link abgerufen werden.
https://underdog-verlag.de/...
Olaf Junge, Geschäftsführer des underDog Verlags