Der BGH hat heute aus formalen Gründen nicht über die Hauptsache entschieden, weil er die Rücknahme der Revision der Beklagten für rechtswirksam erachtet. Dadurch verbleibt es bei der Gültigkeit des Urteils des OLG Köln vom 3. September 2010, Az.: 6 U 196/09, durch welches das Verbot von Glücksspielangeboten in Form von Sportwetten und Casinospielen im Internet bestätigt wurde.
"Diese Angebote waren, sind und bleiben somit verboten", kommentierte Theo Goßner, Sprecher der Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG den BGH-Beschluss.