Das ZdK-Präsidium betont, die Entscheidung für eine Organspende verdiene hohe moralische Anerkennung. Als Akt freiwilliger Solidarität diene die Organspende den Lebenschancen schwer erkrankter Menschen, die auf ein Spenderorgan warten. Die zu Lebzeiten dokumentierte Organspendebereitschaft und die tatsächlichen Transplantationszahlen sollten daher mit ethisch angemessenen Maßnahmen erhöht werden.
Voraussetzung für die Organentnahme müsse weiterhin eine freiwillige Zustimmung des Spenders oder, falls keine Einwilligung vorliege, die Zustimmung der Angehörigen sein. Eine Widerspruchslösung, bei der auf eine ausdrückliche Zustimmung verzichtet werden könnte, sei mit dem Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der sterbenden Patienten nicht vereinbar. Denn bevor es zu der postmortalen Organspende kommen könne, seien Voraussetzungen zu erfüllen, die den Prozess des Sterbens beeinträchtigen. Gerade weil der Patientenwille im Prozess des Sterbens unbedingt zu befolgen sei, wie der rechtliche Stellenwert von Patientenverfügungen zeige, sollte dieser explizite Wille auch für die fremdnützige Weiterbehandlung des Patienten zur Vorbereitung einer Organentnahme ausschlaggebend sein.
Die komplette Stellungnahme finden Sie unter: https://www.zdk.de/...