Seit Oktober 2017 kann ein Betreiber eines Internetanschlusses nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn durch Filesharing eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Im verhandelten Fall hatte die Koch Media GmbH geklagt. Sie ist ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6.1.2013 wurde das Programm "Dead Island" über seinen Anschluss in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Koch Media mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Schon im Jahr 2011 wurde er von Koch Media für andere Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, die über seinen Internetanschluss vorgenommen wurden, abgemahnt. Der Beklagte behauptet, er selbst habe keine Rechtsverletzung begangen. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots. Er erklärt außerdem, er sei IT-Sicherheits-Spezialist und wollte mit den fünf offenen WLAN-Hotspots Geld verdienen. Ein Unterlassungsanspruch gegen ihn kommt laut ARAG Experten heute nicht mehr in Betracht, denn inzwischen gilt eine Neufassung des Telemediengesetzes. Diese besagt: Ein Vermittler eines Internetzuganges kann nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Regelung nun bestätigt (BGH, Az.: I ZR 64/17).
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