Ein Mann gewährte der späteren Beklagten einen Kredit von 650 Euro. Als der Termin zur Rückzahlung anstand, gab die Beklagte ihm einen Umschlag mit dreizehn 50-Euro-Scheinen. Alle Scheine waren mit einem Stempelaufdruck versehen, durch den dazu aufgefordert wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen. Weil er befürchtete, dass diese Scheine nicht überall als Zahlungsmittel akzeptiert würden, verlangte er unbeschädigtes Geld von der Darlehensschuldnerin. Diese war der Ansicht, dass sie ihre Schuld beglichen habe. Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine. Das AG München gab dem Gläubiger Recht. Diese Rückzahlungsverpflichtung hat die Beklagte durch Übergabe der mit dem Stempelaufdruck versehenen Scheine nicht erfüllt, denn solche Scheine würden im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht akzeptiert. Es kann dem Kläger auch nicht zugemutet werden, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen. Geldscheine, welche erst umgetauscht werden müssen, um als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden, seien zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 233 C 7650/10).
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