Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klägerin im verhandelten Fall, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im Oktober 2014 einen Asylantrag. Nachdem das BAMF sie knapp 22 Monate nicht angehört hatte, hat diese im August 2016 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihren Asylantrag zu entscheiden. Nach unterschiedlichen Auffassungen der Vorinstanzen entschied das BVerwG, dass die auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage zulässig sei. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung über den Asylantrag liege jedenfalls dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Asylantragstellung 22 Monate zurückliegt. Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigten es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bescheidungsklage zu bejahen. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört worden ist, könne nicht verwehrt werden, allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten. Das Gericht sei in diesen Fällen nicht gehalten, die Sache in Bezug auf das Schutzbegehren selbst spruchreif zu machen, erklären ARAG Experten (BVerwG, Az.: 1 C 18.17).
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