Nicht jede berechtigte oder auch überzogene Kritik durch den Arbeitgeber stellt sofort eine Persönlichkeitsverletzung dar. Beispielsweise wurde die Forderung einer Arbeitnehmerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro wegen Mobbings zurückgewiesen. Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin war der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt gewesen, die sie als Mobbing wertete. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall im Gesamtverhalten des Arbeitgebers kein Mobbing festgestellt werden konnte. Mobbing ist laut ARAG Experten das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liegt darin, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Hierfür ist der vermeintlich gemobbte Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zu berücksichtigen war, dass auch länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben darf, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lässt. Zu beachten ist auch, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten nur Reaktionen auf Provokationen des Arbeitnehmers darstellen können (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12).
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