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Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

(lifePR) (Karlsruhe, )
Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember 2009, von der Mineralölsteuer und sodann von der sie ablösenden Energiesteuer befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gewährte der Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zum 1. Januar 2007 wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe außerdem die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Biokraftstoff wird zudem in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.

Die insgesamt 29 Beschwerdeführer, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt. In den vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt worden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe verstoße daher auch gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffmärkte könnten die Beschwerdeführer ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstoßen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführer in den Fortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt worden wäre.

Hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts fehlt es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich, dem die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, nicht unterfällt. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der Konkurrenz. Die Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl greift auch nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht gewährleistet insbesondere keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten.

Die Rücknahme der Steuerverschonung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass steuerliche Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben sollten, grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf getätigte Investitionen schaffen. Auf der anderen Seite ist jedoch die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Ein vollständiger Schutz würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen. Sofern die verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes eingehalten werden, ist es allein eine Frage politischer Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung vorzeitig auslaufen lässt, die er zur Lenkung unternehmerischen Handelns eingeführt hat, und damit in Kauf nimmt, dass die Lenkungseignung dieses Steuerungsinstruments wegen der dadurch begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Versprechen auch für künftige Maßnahmen in Frage gestellt wird.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz festgestellt werden. Das Beschwerdevorbringen lässt für die Mehrzahl der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend zuverlässig erkennen, welche konkreten Investitionen gerade im Hinblick auf die uneingeschränkte Steuerbefreiung für Biokraftstoffe getätigt worden sein sollen. Unabhängig hiervon war das Vertrauen in den Bestand der Steuerbefreiung nach Lage der Dinge nur begrenzt schutzwürdig. Die Gesetzeslage war von Beginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen eines Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage für Investitionen in ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt. Außerdem war diese Vertrauensbasis von zahlreichen davon unabhängigen, für den Investitionserfolg aber wesentlichen Marktbedingungen - wie etwa dem Rohölpreis - überlagert. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung für das Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt.

Durch die Umstellung der Biokraftstoffförderung auf die Beimischpflicht sichert der Gesetzgeber den Biokraftstoffherstellern, -vertreibern und sonstigen gewerblichen Nutzern im Grundsatz weiterhin einen mit steigender Quote zudem wachsenden Absatzmarkt. Dies lässt jedenfalls für einen Teil der Beschwerdeführer in gewissem Umfang eine Kompensation der mit der Streichung der Steuerförderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erwarten. Im Übrigen hält sich der Gesetzgeber mit dem Systemwechsel bei der Förderung der Biokraftstoffe hin zur Beimischpflicht jedenfalls innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm zukommt, wenn er ein bestimmtes Verhalten, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, fördern will. Er ist in der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates unterstützt werden sollen, weitgehend frei (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

Mit der getroffenen Übergangsregelung hat der Gesetzgeber dem gebotenen Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan. Nach dieser Regelung wird die Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise in Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis zum Jahr 2012 und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung hinausreicht. Dass der Gesetzgeber Biokraftstoff insoweit gänzlich aus der Steuerbefreiung herausgenommen und auch nicht mit einer Übergangsregelung versehen hat, als er zur Erfüllung der Beimischquote eingesetzt wird oder jedenfalls eingesetzt werden könnte („fiktive Quote“), ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Umsatzförderung für Biokraftstoff in Höhe der Quote bereits durch die Beimischpflicht erfolgt, würde eine zusätzliche Steuerbegünstigung zu einer auch im Hinblick auf das verfolgte umweltpolitische Ziel nicht gerechtfertigten Doppelförderung führen. Hiervon durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität auch für die „fiktive Quote“ ausgehen.
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