1. Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung muss neu geregelt werden
Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits Lücken in der Strafbarkeit der Bestechung von Gemeinderäten festgestellt. Es ist nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine Neuregelung der Strafvorschriften für die Bestechung von Amtsträgern notwendig. Dies betrifft Mitglieder des Bundestages, der Landesparlamente, des Europäischen Parlaments oder aber auch der Gemeinderäte.
"Es muss eine Lösung gefunden werden, die den verfassungsrechtlichen und internationalen Vorgaben entspricht", erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Bisher sei lediglich der Stimmenkauf strafbewährt oder die Bestechung eines Abgeordneten im Ausland, jedoch nicht im Inland. Es wären somit weitergehende Straftatbestände notwendig, die über den Stimmenkauf hinausgingen. Die Regeln für Beamte auf Mandatsträger zu übertragen sei abwegig. Der verfassungsrechtliche Status der Abgeordneten dürfe nicht eingeengt werden. "Durch eine generelle Gleichbehandlung bei diesem Thema von Abgeordneten und Beamten käme es zu einem Beamtenparlament, was keiner will", so Ewer.
Nach Ansicht des DAV sei eine Strafbarkeit dann erforderlich, wenn der Abgeordnete selbst seinen verfassungsrechtlich geschützten Status verlässt und verletzt. Beispielsweise dann, wenn er Geld annimmt, um eine Position zu vertreten, die er sonst nicht vertreten hätte.
2. Der Staat darf sich nicht selbst zum Datendealer machen
Berlin (DAV). Anlässlich der aktuellen Diskussion um den Ankauf von Steuer-CDs empfindet es der Deutsche Anwaltverein (DAV) geradezu als grotesk, dass über die Einführung eines Straftatbestandes der Datenhehlerei gesprochen wird, aber der Ankauf der Steuer-CDs legalisiert werden soll. Die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Eintreibung hinterzogener Steuern ist zwar in allen Ländern ein berechtigtes Anliegen des Staates und der Allgemeinheit. Der Staat darf sich aber nicht selbst krimineller Mittel bedienen.
"Der deutsche Staat darf auch bei der Verfolgung des legitimen Ziels, Steuerhinterziehung zu verhindern und hinterzogene Steuern einzutreiben, nicht nach dem Grundsatz "der Zweck heiligt die Mittel" verfahren. Einerseits erkennt die Politik, dass Datenhehlerei strafbar sein muss, andererseits soll dieses Rechtsstaatsprinzip für den Staat selbst nicht gelten", so Ewer weiter.
Der Ankauf illegal beschaffter Daten von Bankkunden durch deutsche Behörden ist bedenklich. Das heimliche und widerrechtliche Kopieren entsprechender Daten stellt nach schweizerischem wie nach deutschem Recht eine Straftat dar. Der Kauf von Diebesgut ist nach dem Recht beider Staaten strafbare Hehlerei. "Kauft der Staat unbefugt beschaffte Daten, fällt die Widerrechtlichkeit auf ihn zurück", betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Zudem setzt es objektiv einen Anreiz zur neuerlichen Begehung derartiger Straftaten. Dies führe zum Verlust an Glaubwürdigkeit und Erosion des Rechtsbewusstseins. Insbesondere dann, wenn bei der Regelung des Straftatbestandes der Datenhehlerei genau diese Vorgehensweise herausgenommen werden müsste.