Was ist genau passiert?
Geklagt hatte ein Verband gegen einen Vertreiber von alkoholfreien und alkoholhaltigen Getränken verschiedener internationaler Marken. Konkret wurde die Verwendung des Begriffs "Energy" bei einem Getränk beanstandet, das zu 26,7 % aus Wodka sowie zu 73,3 % aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht. Der Alkoholgehalt dieses Mischgetränks liegt bei 10 %.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sogenannte Health-Claims-Verordnung). Seiner Ansicht nach handle es sich bei dem Begriff "Energy" um eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung. Da das Getränk mehr als 1,2 % Alkohol enthält, sei diese Bezeichnung nach der Health-Claims-Verordnung verboten. Zudem liege ein Verstoß gegen die geschützte Verkehrsbezeichnung "Wodka" vor.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger Recht. Es handle sich bei "Energy" um eine nährwertbezogene Angabe und damit einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung. Mit der Bezeichnung "Energy und Vodka" würden dem Verbraucher besondere positive Nährwerteigenschaften suggeriert. Angesichts des 10-prozentigen Alkoholgehalts des Getränks sei dies unzulässig.
Die gesamte rechtliche Analyse finden Sie unter http://www.juravendis.de/...