Kanzlei Mingers. sieht Beherbergungsverbot als unverhältnismäßig an
Die Kanzlei Mingers. spricht sich offen gegen das Beherbergungsverbot aus. Dieses greift tief in die Grundrechte ein, bietet dabei aber nur einen geringen Infektionsschutz. Vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG der Bürger, sowie die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG der Hoteliers und Pensionswirte wird dadurch stark eingeschränkt.
„Das Verbot ist so nicht verhältnismäßig, da sich das Infektionsgeschehen oftmals auf kleine Kreise lokal eingrenzen lässt“, äußert sich dazu Rechtsanwalt Markus Mingers (https://www.mingers.law). Schließlich kann das Ausbruchsgeschehen oft klar auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder eine Wohneinheit eingegrenzt werden. Dies ermöglicht es politischen Entscheidungsträgern, gezielte und räumlich beschränkte Eindämmungsmaßnahmen durchzusetzen. Dadurch würden Unbetroffene weiterhin unbetroffen bleiben. „Bestimmte Maßnahmen können und dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht bundesweit auf die individuelle Freiheit aller zurückfallen“, ist Markus Mingers (https://www.mingers.law) der Meinung.
Auslandsreisen problematischer als Inlandsreisen
„Fest steht außerdem, dass Inlandsreisen nicht das Problem sind, sondern Auslandsreisen“, so Markus Mingers (https://www.mingers.law). So haben sich in den vergangenen Monaten viele Reisende laut einer Statistik des Statistik-Portals „Statista“ insbesondere in den Urlaubsländern Türkei, Kroatien oder Spanien mit dem Coronavirus infiziert. „Daher sehen wir auch keine gültige Begründung des Beherbergungsverbotes für innerdeutsche Reisen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers (https://www.mingers.law) weiterhin.
Auch kann der Inzidenzwert in einer Region nicht pauschal für die gesamte Kreisebene als aussagekräftig über das Infektionsrisiko angesehen werden. Dementsprechend kann im Sinne der Verhältnismäßigkeit der maßgebliche Schwellenwert der 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner auf Kreisebene nicht als alleiniges Kriterium für die Erlaubnis oder das Verbot von Beherbergungen in der jeweiligen Region gelten.
Rechtslage kaum für Betroffene ersichtlich
Zudem verweist die Kanzlei Mingers. auf die Verletzung des Publizitätsgesetzes und des Bestimmtheitsverbots. Demnach muss der Normgeber seine Regelungen so fassen, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Aufgrund der akuten Entscheidungen, die in Zeiten der Coronapandemie getroffen werden, der tagesaktuell wechselnden Inzidenz des eigenen Wohnortes sowie des Urlaubsgebietes und außerdem der tagesaktuellen Bewertung des Infektionsgeschehen durch die Infektionsschutzbehörden, ist es den Betroffenen kaum möglich, die Rechtslage diesbezüglich zu überblicken – und die hiermit zusammenhängenden Regelungen sind somit auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig zu erachten.