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Sven-David Müller - Zentrum für Ernährungskommunikation und Gesundheitspublizistik (ZEK) Heinersdorfer Straße 38 12209 Berlin-Lichterfelde, Deutschland http://www.svendavidmueller.de
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Sven-David Müller - Zentrum für Ernährungskommunikation und Gesundheitspublizistik (ZEK)

Achtung Lebensmittel: Verpackungen unter der ernährungswissenschaftlichen Lupe

(lifePR) (Berlin, )
Es gibt die Meinung, dass das Einkaufen von Lebensmitteln so kompliziert wie ein Handy-Vertrag oder Quanten-Physik sei. Aber das stimmt nicht! Das Kleingedruckte auf der Verpackung zu verstehen ist kein Hexenwerk, aber eine Lupe braucht man manchmal. Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMLV) macht den Herstellern sogar klare Vorgaben, welche Angaben die Verpackung eines Fertigprodukts enthalten muss. Die Ernährungsredaktion unter der Leitung von Sven-David Müller, MSc., des Ratgeberportals ellviva.de nimmt die Verpackung von Lebensmitteln unter die Lupe und räumt mit vielen Missverständnissen auf. Dazu gehören: die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, ein vollständiges Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Füllmenge, die Firmenanschrift des Herstellers sowie der Verkaufspreis. Darüber hinaus steht es dem Hersteller frei, zusätzliche Angaben zu machen. Dazu zählen beispielsweise die Nährwertkennzeichnung in Tabellenform oder spezielle gesundheitsbezogene Angaben. In den meisten Fällen sprechen die Angaben auf einer Verpackung für sich. In einigen Fällen kann das Vokabular auf der Verpackung jedoch für Verwirrung sorgen.

Was sind natürliche Aromastoffe?

In der EU wird ein Aromastoff als natürlich bezeichnet, wenn er aus Ausgangstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft gewonnen wurde. Bei einem Orangensaft muss dieser also nicht zwangsläufig von der Orange kommen. Er kann auch aus anderen im Tier- oder Pflanzenreich vorhandenen Ausgangsstoffen gewonnen werden. Ein naturidentischer Aromastoff wurde nach seinem natürlichen Vorbild, in diesem Beispiel der Orange, im Labor zusammengebaut. Dahingegen ist ein künstliches Aroma vollständig eine Kreation aus dem Labor und hat kein natürliches Vorbild. Ein Beispiel ist der Stoff Ethylvanillin, dessen Aroma an Vanille erinnert. Wirbt eine Verpackung dagegen mit natürlichem Aroma, lohnt sich auf jeden Fall die Verpackung genauer zu lesen. Die Begriffe "Natur" und "natürlich" sind in diesem Zusammenhang nicht geschützt.

Haben Light-Produkte weniger Kalorien?

Für den Begriff Light gibt es keine gesetzliche Definition. Es handelt sich dabei lediglich um eine weit verbreitete Zusatzbezeichnung für Lebens- und Genussmittel, die einen reduzierten Gehalt an bestimmten Bestandteilen wie Alkohol, Fett oder Zucker haben. Auskunft über den Energiehalt eines Lebensmittels gibt diese Bezeichnung also nicht. Für bestimmte Begriffe gibt es jedoch Vorschriften vom Gesetzgeber. Ein kalorienreduziertes Erzeugnis muss beispielsweise mindestens 30 Prozent weniger Kalorien enthalten als die gleiche Menge eines Produkts ohne diese Bezeichnung. Ein kalorienarmes Lebensmittel darf höchstens 50 Kilokalorien pro 100 Gramm enthalten. Bei Getränken liegt der Höchstwert bei 20 Kilokalorien.

Was bedeutet das Mindesthaltbarkeitsdatum?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein auf der Verpackung aufzudruckendes Datum, die angibt, bis zu welchem Tag ein Nahrungsmittelerzeugnis bei sachgerechter Lagerung ohne wesentliche Qualitäts- und Geschmackseinbußen verzehrt werden kann. Es handelt sich nicht um ein Verfalldatum. Wird das auf der Verpackung als solches bezeichnet, darf das Lebensmittel danach nicht mehr verzehrt oder weiterverarbeitet werden.

Saft ist nicht gleich Fruchtsaft

Ein Safterzeugnis darf nur dann Fruchtsaft genannt werden, wenn der Fruchtgehalt 100 Prozent beträgt. Um Transportkosten zu sparen, ist es den Herstellern jedoch erlaubt Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat herzustellen. Dabei wird der Frucht physikalisch Wasser entzogen und in der Kelter wieder rückverdünnt. Bei einem Fruchtnektar hängt der gesetzlich vorgeschriebene Gehalt an Fruchtmark oder Fruchtsaft von der Fruchtart ab. Darüber hinaus darf Fruchtnektar bis zu 20 Prozent des Gesamtgewichts Honig oder Zucker enthalten. Manche Obstsorten haben von Natur aus so viel Fruchtsäure, dass ein Verdünnen mit Wasser sinnvoll ist. Ein Fruchtsaftgetränk ist wie Limonade oder Cola ein Erfrischungsgetränk und unterliegt nicht der Fruchtsaftverordnung. Bei Zitrusfrüchten muss der Saftgehalt mindestens 6 Prozent und bei Kernobst mindestens 30 Prozent betragen.

Helfen fettarme Erzeugnisse beim Abnehmen?

Der Hersteller darf sein Produkt nur als fettarm bezeichnen, wenn es weniger als 3 Gramm pflanzliche oder tierische Fette auf 100 Gramm enthält. Handelt es sich um ein flüssiges Lebens- oder Genussmittel, dürfen es sogar nur 1,5 Gramm Fett sein. In der Regel sind fettarme Erzeugnisse auch kalorienreduziert. Unter http://www.ellviva.de/... gibt es viele Informationen zur gesunden Gewichtsreduktion. Redaktion: Patrick Jiranek und Sven-David Müller, MSc., Chefredakteur von ellviva.de

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