Der Kläger fand in seinem Briefkasten ein Werbeschreiben vor. Um weiteren Einwürfen vorzubeugen, übersandte der Kläger dem Beklagten eine Unterlassungserklärung, welche vom Beklagten jedoch nicht abgegeben worden ist. Somit klagte er auf Unterlassung. Er führte aus, dass er bereits am Tage des Einwurfs des Flyers den Hinweis angebracht hatte, dass er keine Werbung und auch keine kostenlosen Zeitungen wünsche.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Es sah es aufgrund einer Zeugenaussage als erwiesen an, dass sich ein solcher Hinweis tatsächlich am Briefkasten befunden hat. Durch den Einwurf eines solchen Werbeflyers liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie eine Eigentums- und Besitzstörung vor. Zwar sei die Werbung mit Handzetteln durch Einwurf in Briefkästen grundsätzlich zulässig und zumutbar. Allerdings könne dies nicht gelten, wenn der Empfänger einer solchen Werbung ausdrücklich widerspricht. Werde trotz einer solchen Willensäußerung ein Einwurf vorgenommen, dann bedeute dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und eine Verletzung seiner Rechte.
Eine Verurteilung zur Unterlassung solcher Einwürfe sei auch notwendig, da es in der Regel eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr gebe. Eine Wiederholungsgefahr könne allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Da sie hier nicht abgegeben wurde, sei eine Verurteilung notwenig. Das Gericht entschied, dass der Betroffene es unterlassen müsse, "zur Aufnahme oder Vertiefung eines geschäftlichen Kontakts unaufgefordert Werbeschreiben zu übersenden und/oder übersenden zu lassen und/oder hieran mitzuwirken". Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Dieser Fall zeigt, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Anwältinnen und Anwälte in Ihrer Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten findet man unter www.anwaltauskunft.de.